AGB

Remstal-Anhänger - Allgemeine Mietbedingungen

1. Der gesamte Mietpreis ist bei Übergabe des Anhängers bar zu entrichten. Der Vermieter behält sich das Recht vor, nach Absprache eine angemessene Kaution zu verlangen.
Bestätigte Reservierungen (unterschriebener Vertag vom Mieter)sind verbindlich und werden bei einer Stornierung mit   50 % des Mietpreises berrechnet . Kann der Anhänger vom Vermieter zur vereinbarten Zeit nachweislich nicht bereit gestellt werden, haftet er nicht für Schäden die dem Mieter entstehen. Somit kann der Mieter keine Regressansprüche geltend machen, da es sich um Gründe handelt wie Unfall, Verlust oder verspätete Abgabe eines Vormieters.

2. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag genannten Personen benutzt werden. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist und somit mit Zustimmung des Vermieters erfolgt.

3. Der Mieter hat bei Abholung des Anhängers einen gültigen Personalausweis vorzulegen. Ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters darf er den Mietgegenstand nicht an Dritte weitergeben.

4. Der Vermieter übergibt einen mangelfreien und verkehrssicheren Anhänger nebst dem im Vertrag genannten Zubehör.

5. Der gemietete Anhänger darf nur mit einem im öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Zugfahrzeug benutzt werden.

6. Der Mieter hat den Anhänger sorgsam zu behandeln und ordnungsgemäß zu sichern, sofern der Anhänger ohne die Zugmaschine abgestellt wird. Im Falle des Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, nachzuweisen, dass der Anhänger ordnungsgemäß abgesichert war. Der Anhänger ist bei Nacht in einer Garage oder an einem sonstigen gesicherten Platz abzustellen. Darüber hinaus hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass bei Abstellen des Anhängers dieser ordnungsgemäß gesichert und beleuchtet wird.

7. Die Ladung muß vom Mieter ausreichend gesichert sein. Ein Überladen des Anhängers ist unzulässig und die Anhängerlast seines Zugfahrzeugs ist zu beachten. Veränderungen am Anhänger (z.B. Abnahme von Plane / Spriegel) sind verboten.

8. Wenn während der Mietzeit Reparaturen notwendig werden, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Anhängers gewährleisten, dürfen solche Reparaturaufträge nur in Auftrag gegeben werden, wenn der Vermieter dem ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten 100,- € nicht übersteigen.
Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet.

9. Der Mieter ist verpflichtet den Anhänger nach Ablauf der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben, d.h. in dem Zustand, wie er den Anhänger bei Abholung übernommen hat. Wird der Rückgabezeitpunkt ohne telefonische Rücksprache überschritten, so ist der Vermieter berechtigt, bei Verspätungen über zwei Stunden die Tagesmiete pro Tag zu berechnen. Unbeschadet dieser Regelung ist der Vermieter berechtigt weiteren Schadenersatz zu erheben.

10. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten, diese sind in jedem Fall vom Mieter zu tragen.
Unfälle oder sonstige Beschädigungen an dem Anhänger hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Kleinere Schäden sind spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges mitzuteilen. Dabei ist der Vermieter über alle Einzelheiten schriftlich zu unterrichten. Bei einem Unfall muss ein Unfallbericht angefertigt werden, der Angaben über die beteiligten Fahrzeuge, Personen, deren Anschrift und die amtlichen Kennzeichen enthält. Bei jedem Unfall, auch bei einem Kleinstschaden ist die Polizei zu benachrichtigen, es sei denn, dass Zeugen vorhanden sind, die eine zuverlässige Aufklärung des Unfalls und die damit erforderlichen Feststellungen treffen können. Der Mieter ist nicht berechtigt gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Brand, Diebstahl sowie Wildschäden sind sowohl der nächsten Polizeidienststelle als auch dem Vermieter unverzüglich zu melden.

11. Die Haftung umfasst nicht nur die Schäden am gemieteten Anhänger, sondern darüber hinaus auch sämtliche Schadensnebenkosten einschließlich eines eventuellen Verdienstausfalles des Vermieters. Dieser Verdienstausfall bestimmt sich nach der Höhe einer Tagesmiete pro Tag an dem Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; ebenso ist der Vermieter berechtigt, bei entsprechendem Nachweis einen höheren Schadenersatzanspruch geltend zu machen.

12. Wird der Anhänger durchExplosionoder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung(500€), es sei denn, der Mieter hat die Beschädigung aus grobem Verschulden verursacht oder gegen seine Anzeigepflicht verstoßen.

bei Diebstahl haftet der Mieter nach dem Zeitwert des Anhängers!!

13. Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung oder Veränderung des Anhängers verjähren in sechs Monaten vom Zeitpunkt der Rückgabe des Anhängers an gerechnet.

14. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt, das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

15. Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter Vollkaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen.

Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.


Stand 7/2015